Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Abschluss eines Vertrages mit der Aurena GmbH, Depotstraße 2, 8712 Niklasdorf, Österreich, FN 386364 h (nachfolgend auch „Aurena“ oder der „Versteigerer“) und die Teilnahme an den öffentlich zugänglichen Versteigerungen des Versteigerers erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). „Bieter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die sich zur Teilnahme an einer vom Versteigerer angebotenen Versteigerung registriert hat und ein Gebot für ein Versteigerungsobjekt abgibt. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Bieters werden nicht anerkannt.


1. Teilnahme an Versteigerungen, Anmeldung

  1. Bieter haben die Möglichkeit, persönlich und in physischer Präsenz an den öffentlich zugänglichen Versteigerungen teilzunehmen. Gebote können entweder mittels Onlinegebot (siehe hierzu Ziffer 1.2) oder persönlich durch die Verwendung von Bieterkarten (siehe hierzu Ziffer 1.3) abgegeben werden.
  2. Für die Gebotsabgabe mittels Onlinegebot ist der Antrag auf Zulassung über die Homepage des Versteigerers www.aurena.de unter dem Link Registrieren zu stellen und ein Nutzerkonto einzurichten. Der Bieter ist verpflichtet, sämtliche Angaben, die zu einer zweifelsfreien Identifizierung und zur Kontaktaufnahme notwendig sind, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Natürliche Personen haben insbesondere Name, Vorname, Postanschrift, sowie Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Bei juristischen Personen ist insbesondere die Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung, der Geschäftsanschrift, die vertretungsberechtigte natürliche Person, die Umsatzsteuer-Ident.-Nr., sowie Mobiltelefonnummer und E-Mail Adresse erforderlich. Im Falle einer Änderung dieser Daten ist der Bieter verpflichtet, diese unverzüglich zu aktualisieren. Allfällige Schäden bzw. Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass der Bieter falsche Angaben zu seiner Identität macht, hat der Bieter zu tragen.
  3. Bieterkarten für die persönliche Teilnahme in physischer Präsenz an unseren öffentlich zugänglichen Versteigerungen werden nach Angabe aller geforderten Daten im Anmeldeformular ausgegeben. Gebote werden von Mitarbeitern der Aurena GmbH persönlich entgegengenommen; wir empfehlen die Abgabe von schriftlichen Geboten.
  4. Die persönliche Teilnahme an Versteigerungen ist zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 8 bis 12 sowie 12:30 bis 16:30 Freitag 8 bis 12 Uhr sowie 12.30 bis 15) direkt in den Geschäftsräumen der Aurena, Wiebestraße 36-37, 10553 Berlin möglich. Bei Zuschlägen außerhalb dieses Zeitraumes ersuchen wir bei beabsichtigter persönlicher Teilnahme um telefonische oder schriftliche Voranmeldung.
  5. Teilnahmeberechtigt an den Versteigerungen sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Personengesellschaften, die durch vertretungsberechtigte Personen handeln. Der Versteigerer ist berechtigt, die Volljährigkeit und Identität eines Bieters durch geeignete Nachweise (insbesondere Ausweisdokumente, Ident-Verfahren) zu überprüfen.
  6. Der Versteigerer behält sich vor, Nutzerkonten im eigenen Ermessen vorläufig oder dauerhaft zu sperren. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Angabe unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Daten bei der Registrierung, Identitätsprüfung oder im weiteren Geschäftsverlauf;
    2. Zweifel an der Identität, Volljährigkeit oder Vertretungsberechtigung;
    3. Verwendung mehrerer Nutzerkonten durch dieselbe Person oder Gesellschaft oder Umgehung von Sperrmaßnahmen;
    4. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Bonität des Bieters;

2. Ablauf der Versteigerung, Zuschlag

  1. Grundsätzlich wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, auch kurzfristig Änderungen vorzunehmen, einzelne Positionen der Versteigerungsobjekte nicht zu versteigern oder Positionen zusammenzufassen. Für die tatsächliche Ausbietung einer Position wird keine Gewähr übernommen.
  2. Gebote können nur während des Versteigerungszeitraums abgegeben werden und sind mit Abgabe bindend. Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags beendet wird.
  3. Durch Zuschlag kommt zwischen dem Meistbietenden und dem Versteigerer ein bindender Vertrag zustande. Der Meistbietende ist zur Abnahme der erstandenen Versteigerungsobjekte sowie zur Zahlung des Zuschlagspreises zuzüglich Auktionsgebühr und Umsatzsteuer verpflichtet.
  4. Der Zuschlag wird elektronisch zum angezeigten Versteigerungsende dem Höchstbietenden erteilt. Geht innerhalb von 60 Sekunden vor dem angezeigten Versteigerungsende ein höheres Gebot ein, verlängert sich das angezeigte Auktionsende automatisch jeweils um weitere 60 Sekunden. Die Versteigerungsobjekte werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung versteigert.
  5. Bietern wird die Möglichkeit eingeräumt bei der Versteigerung persönlich und in physischer Präsenz anwesend zu sein.
  6. Vor Gebotsabgabe hat der Bieter die Möglichkeit das Versteigerungsobjekt zu besichtigen und sich über den Zustand des Versteigerungsobjektes zu informieren.

3. Gewährleistung; keine Anwendung der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Versteigerungsobjekte werden in dem vom Versteigerer beschriebenen Zustand verkauft. Um sich über den Zustand und Umfang des Versteigerungsobjektes zu informieren, kann der Bieter das Versteigerungsobjekt zudem vor der Abgabe eines Gebots besichtigen. Dies wird ausdrücklich empfohlen.
  2. Die Versteigerungsobjekte werden vom Versteigerer nicht auf Schäden oder technische Defekte überprüft; es handelt sich (sofern nicht ausdrücklich gegenteilig gekennzeichnet) um gebrauchte Ware.
  3. Sämtliche Angaben zu den Versteigerungsobjekten wie z.B. Maße, Gewicht, Baujahr, Kilometerstand werden vom Versteigerer nach bestem Wissen und Gewissen ausgewiesen.
  4. Der Versteigerer weist ausdrücklich darauf hin, dass gebrauchte Waren eine dem Alter entsprechende Abnutzung haben können.
  5. Handelt der Bieter als Verbraucher gelten zudem die folgenden Regelungen, auf die der Versteigerer ausdrücklich hinweist:
    1. Bei Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhält, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung) besteht kein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht;
    2. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, finden die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.
  6. Der Versteigerer hat das Recht vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, soweit die Versteigerungsobjekte ohne sein Verschulden abhandenkommen (wie beispielsweise Diebstahl, erfolgreiche Herausgabeansprüche Dritter, etc.). Diesfalls entfallen wechselseitig sämtliche Leistungspflichten.
  7. Handelt der Bieter als Verbraucher / Konsument, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

4. Bezahlung

  1. Das gesamte zu leistende Entgelt wird vor Abgabe eines Gebotes einschließlich Auktionsgebühr und Umsatzsteuer detailliert aufgeschlüsselt, sodass der Bieter bei Abgabe des Gebotes über den Gesamtpreis klar und verständlich informiert ist.
  2. Bieter aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, haben die Umsatzsteuer als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach fristgerechter Vorlage des ordnungsgemäß ausgestellten Ausfuhrnachweises wird die Umsatzsteuer umgehend zurückerstattet. Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem EU- Land können nur nach Vorlage der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) umsatzsteuerfrei erfolgen.
  3. Der Kaufpreis ist am Tag des Zuschlags fällig. Grundsätzlich bieten wir zusätzlich zur Überweisung die Online-Bezahlarten an, die auf der folgenden Internetseite: www.aurena.de/service/zahlung angegeben sind. Die angebotenen Bezahlarten werden bei jedem Posten ausgewiesen. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
  4. Wird der Kaufpreis vom Meistbietenden nicht innerhalb der Zahlungsfrist am Tag des Zuschlags bezahlt, kann das betreffende Versteigerungsobjekt unter Nachfristsetzung neu versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Meistbieter haftet dem Versteigerer für den Schaden, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.
  5. Rechnungsänderungen werden erst nach erfolgter Bezahlung und Abholung der Versteigerungsobjekte bearbeitet.

5. Übergabe, Eigentumsvorbehalt, Abholung

  1. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über (Eigentumsvorbehalt). Ersteigerte Versteigerungsobjekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang zur Abholung bereitgestellt.
  2. Die Preise verstehen sich ab Standort/Fundament, nicht demontiert und unverladen.
  3. Der Versteigerer kann für einzelne Positionen der Versteigerungsobjekte gesonderte Abholtermine festlegen oder aus organisatorischen Gründen bestimmen, dass eine bestimmte Position erst nach einer anderen abgeholt werden kann.
  4. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der bekanntgegebenen Abholtermine haftet der Bieter für schadenersatzrechtlich zurechenbare Folgekosten (Demontage, Auslagerung, Lagerkosten, Kosten der Drittvornahme).
  5. Sollte der Bieter das ersteigerte Versteigerungsobjekt nicht abholen, ist der Versteigerer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten und das Versteigerungsobjekt anderweitig zu verwerten. Der Bieter haftet diesfalls bei Verschulden für den Mindererlös.

6. Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme von Versteigerungsobjekten während einer Besichtigung oder einer Versteigerung ist nur nach Absprache und im Beisein des Auktionspersonals möglich, ansonsten strengstens untersagt.

7. Haftung der Bieter und Besucher

  1. Alle Besucher von Besichtigungen und Versteigerungen haften für von ihnen, wenn auch nur leicht fahrlässig, verursachte Schäden.
  2. Für Unfälle, Beschädigungen an Fremdobjekten und Gebäuden im Zuge der Abholung oder Demontage durch den Bieter oder ihm zurechenbare Personen haftet der Bieter nach den allgemeinen Regelungen.
  3. Demontage, Verladung, Versendung, Transport und ggf. Ausfuhr der Versteigerungsobjekte erfolgen auf Kosten und Risiko des Bieters. Sämtliche über die Bereitstellung des Versteigerungsobjekts zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung und Transport, erfolgen ausschließlich im Interesse des Bieters in dessen Pflichtenkreis, selbst wenn sie durch Aurena oder durch Dritte ausgeführt werden. Weder Aurena, noch die für Aurena tätigen Mitarbeiter, noch von Aurena beauftragte Dritte sind daher Verlader im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
  4. Der Bieter ist dafür verantwortlich, die erstandenen Versteigerungsobjekte fachgerecht abzuholen/zu demontieren/abzutransportieren bzw. wenn er selbst die Befähigung nicht hat, einem qualifizierten Dienstleister mit der entsprechenden Befähigung für die Abholung zu beauftragen. Der Bieter haftet für Schäden, welche – wenn auch nur leicht fahrlässig – bei der Demontage/Abholung entstehen.

8. Unternehmerklausel

Nachstehende Klauseln gelten zusätzlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Aurena GmbH und einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

  • Der Bieter verzichtet auf die Einwendung der laesio enormis (§ 934 ABGB), dies sowohl hinsichtlich des Grundgeschäftes, als auch der Nebenbedingungen.
  • Die Anfechtung wegen Irrtums wird für den Bieter einvernehmlich ausgeschlossen.
  • Ferner sind Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer und seine Leute auf Fälle grob fahrlässigen Handelns eingeschränkt.
  • Verzichtet der Bieter auf eine Besichtigung, kann er daraus resultierende Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Versteigerer nicht geltend machen.
  • Der Bieter anerkennt, dass jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen sind.
  • Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, zu Ansprüchen des Bieters gegen den Versteigerer kommen (z.B. Anfechtung, Schadenersatz) oder sollte der Vertrag einvernehmlich aufgelöst werden oder aus anderen Gründen wegfallen, so bleibt der Anspruch auf das Aufgeld (Versteigerungsgebühr) davon unberührt. Ebenso trägt der Bieter zur Gänze sämtliche mit dem ursprünglichen Erwerb entstandenen Kosten wie Anfahrt, Demontage, Abtransport, Lagerung, Rücksendung oder Rücktransport.
  • Die Möglichkeit des Aufrechnens mit Forderungen des Versteigerers durch allfällige Gegenforderungen des Bieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Das Versteigerungsobjekt gilt mit dem Zuschlag an den Bieter als übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Bieter übergehen – dies gilt insbesondere auch für Zubehörteile.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leoben. Es kommt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung.

9. Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

  1. Ist der Bieter Kaufmann, ist der ausschließliche Gerichtsstand für den Bieter für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Aurena GmbH in Leoben, Österreich. Der Versteigerer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Konsumenten / Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union findet diese Rechtswahl nur insoweit Anwendung, wie dadurch nicht der Rechtschutz entzogen wird, der durch zwingende Rechtsvorschriften desjenigen Staates gewährt wird, in dem der Konsument / Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I VO).



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